AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen Opus Revisions und Montage GmbH)

Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit Opus GmbH sich schriftlich mit ihnen einverstanden erklärt.

  1. Behördliche Genehmigung

Opus Revisions und Montage GmbH besitzt die befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, zuletzt ausgestellt durch die Regionaldirektion Kiel der Bundesagentur für Arbeit.

  1. Rechtsstellung der Opus Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Opus Mitarbeitern und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen Opus Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.

  1. Auswahl der Opus Mitarbeiter

Opus Revisions und Montage GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Opus Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten 4 Stunden nach Arbeitsaufnahme eines Opus Mitarbeiters meldet, werden bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet. Opus Revisions und Montage GmbH kann während des laufenden Einsatzes Opus Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete Opus Mitarbeiter austauschen, sofern nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

  1. Einsatz der Opus Mitarbeiter und Streik

Der Kunde setzt Opus Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Opus Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit, Einsatzort und Arbeitstätigkeit können nur zwischen Opus Revisions und Montage GmbH und dem Kunden vereinbart werden.

Außerdem setzt der Kunde Opus Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt Opus Revisions und Montage GmbH insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt Opus Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

Der Kunde informiert Opus Revisions und Montage GmbH unverzüglich über geplante Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, werden die im Einsatz befindlichen Mitarbeiter abgezogen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.

  1. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort. Der Kunde versichert, die Daten der Opus Mitarbeiter nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorschriften und ausschließlich zum Zwecke der Einsatzabwicklung zu verarbeiten sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Daten der Opus Mitarbeiter zu ergreifen, die die Pflichten des Art. 25 DSGVO erfüllen.

Er verpflichtet sich ferner dazu, die Daten nur für die Dauer zu speichern, die nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist und sie zu löschen, soweit keine Archivierung nach den gesetzlichen Vorschriften vorgeschrieben ist.

  1. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für die Opus Mitarbeiter finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie die gegebenenfalls für eine bestimmte Branche anwendbaren Tarifverträge über Branchenzuschläge für Zeitarbeitnehmer und diverse betriebliche Vereinbarungen Anwendung.

  1. Arbeitsschutz

Gemäß § 11 Absatz 6 AÜG unterliegt die Tätigkeit der Opus Mitarbeiter den für den Kundenbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber, insbesondere zur Einhaltung von §§ 5, 6 ArbSchG, obliegen dem Kunden unbeschadet der Pflichten von Opus Revisions und Montage GmbH. Der Kunde gewährt Opus Revisions und Montage GmbH oder deren Beauftragten (u. a. Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten) den Zutritt zum Tätigkeitsort der Opus Mitarbeiter und legt ihnen auf Wunsch die in Bezug auf ihr Arbeitsschutzsystem bestehende Dokumentation zur Einsicht vor. Ein Arbeitsunfall ist der betreuenden Opus Revisions und Montage GmbH Niederlassung unverzüglich zu melden und wird gemeinsam untersucht. Der Kunde wird Opus Revisions und Montage GmbH über die notwendige Angebots- und Pflichtvorsorge nach ArbMedVV vor Arbeitsantritt informieren.

  1. Tarife und Sonderkündigungsrecht

Zur Umsetzung eines für eine bestimmte Branche geltenden tariflichen Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer wird der Kunde Opus Revisions und Montage GmbH mitteilen, welcher Branche der Einsatzbetrieb zugehört und ob bzw. welche Tarifverträge oder zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen im Einsatzbetrieb anwendbar sind. Der Kunde hat Opus Revisions und Montage GmbH das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Kundenbetrieb nachzuweisen. Der Kunde steht für die Richtigkeit der gemachten Angaben ein.

Sofern sich Änderungen in der Branchenzugehörigkeit, den anwendbaren Tarifverträgen oder den zeitarbeitnehmerbegünstigenden betrieblichen Vereinbarungen ergeben, wird der Kunde Opus Revisions und Montage GmbH hierüber informieren. Sofern für eine bestimmte Branche die Zahlung eines Branchenzuschlages für Zeitarbeitnehmer nicht vorgesehen ist oder nachträglich entfällt, erhöht sich der Netto-Kundentarif nach Ablauf von 9 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen Opus Mitarbeiters um 1,5 % bzw. nach Ablauf von 12 Monaten ununterbrochener Überlassung des einzelnen Opus Mitarbeiters um insgesamt 3 %. Maßgebend für die Berechnung der einzelnen Frist ist der Überlassungsbeginn im Kundenbetrieb und nicht der Zeitpunkt, in dem o. g. Branchenzuschlag entfällt. Wird der Einsatz für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten unterbrochen, so wird der Zuschlag nach der Unterbrechung unter Anrechnung der vorangegangenen Überlassungszeiten fällig. Ungeachtet dieser Zuschlagsregelung ist

Opus Revisions und Montage GmbH berechtigt, die Kundentarife nach billigem Ermessen zu erhöhen. Dies gilt, wenn sich die von Opus Revisions und Montage GmbH  an Opus Mitarbeiter zu zahlende Vergütung aufgrund gesetzlicher (z. B. gesetzliches Equal Pay nach 9 Monaten Überlassungsdauer) oder tariflicher Bestimmungen oder sonstigen Verpflichtungen erhöht. Notwendige Tariferhöhungen wird Opus Revisions und Montage GmbH dem Kunden anzeigen. Die Erhöhung wird 2 Wochen nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag binnen 2 Wochen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Tariferhöhung zu kündigen.

Opus Revisions und Montage GmbH steht ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende zu, wenn die angepassten Tarife nicht gezahlt werden.

  1. Zeiterfassung

Die Erfassung der von Opus Mitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden erfolgt per Stundenzettel.
Dazu legt jeder Opus Mitarbeiter wöchentlich einen Stundennachweis vor, aus dem die von ihm geleisteten Arbeitsstunden hervorgehen. Der Kunde lässt die geleisteten Arbeitsstunden und den Anspruch auf Leistungszulagen auf dem Stundennachweis wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen.
Können Stundennachweise keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterzeichnung vorgelegt werden, ist Opus Revisions und Montage GmbH berechtigt, die vom Opus Mitarbeiter erfassten Stunden gegenüber dem Kunden abzurechnen.

  1. Stundensatz und Abrechnung

Sind Fahrtkosten an den Mitarbeiter zu zahlen, ist Opus Revisions und Montage GmbH berechtigt, diese dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dienstreisen werden dem Kunden entsprechend der tatsächlichen Aufwendungen in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Opus Revisions und Montage GmbH.
Beanstandungen an Rechnungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht innerhalb von drei Kalendermonaten ab Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden.

  1. Haftung

11.1 Opus Revisions und Montage GmbH haftet bezüglich aller überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehende Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 5.000.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
11.2 Bezüglich der sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten haftet Opus Revisions und Montage GmbH für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden haftet Opus Revisions und Montage GmbH nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht hinsichtlich der bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Höhe der Haftung gemäß Ziffer 11.2 für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 1.000.000 Euro pro Kalenderjahr begrenzt.
11.3 Für weitergehende Ansprüche haftet Opus Revisions und Montage GmbH nicht. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Körperschäden/Todesfälle. 11.4 Soweit die Haftung nach diesem Rahmenvertrag ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organmitglieder und Mitarbeiter von Opus.
11.5 Die Haftung von Opus Revisions und Montage GmbH ist ausgeschlossen, sofern nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach Schadenseintritt eine schriftliche Anmeldung des Schadensersatzanspruchs und – im Falle der Ablehnung durch Opus Revisions und Montage GmbH – innerhalb von einem Kalendermonat eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt (Ausschlussfrist).
11.6 Beanstandungen an Rechnungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht innerhalb von drei Kalendermonaten ab Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden.

  1. Vorbeschäftigung des Mitarbeiters

Der Kunde wird Opus Revisions und Montage GmbH zur Einhaltung des AÜG unverzüglich mitteilen, wenn ein Opus Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor Überlassung beim Kunden oder einem verbundenen Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG direkt angestellt oder als Zeitarbeitnehmer beschäftigt war. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der sich ergebenden Mehrkosten im Hinblick auf den betroffenen Opus Mitarbeiter.

  1. Personalvermittlung

Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kunden und einem an ihn überlassenen Opus Mitarbeiter aus der Überlassung wird eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des Opus Mitarbeiters.

Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, das der eingestellte Opus Mitarbeiter beim Kunden erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, vom 4. bis Ablauf des 6. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter, vom 7. bis Ablauf des 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und vom 10. bis Ablauf des 12. Monats 0,5 Bruttomonatsgehalt. Nach Ablauf des 12. Monats der Überlassung ist die Übernahme kostenfrei.

Bei Einstellung eines dem Kunden vorgestellten Bewerbers ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten wird eine Vermittlungsvergütung i. H. v. 28 % des zukünftigen Bruttojahresgehalts beim Kunden fällig. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind möglich und gelten vorrangig. Der Kunde ist verpflichtet, Opus Revisions und Montage GmbH Auskunft über das mit dem Opus Mitarbeiter oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Bruttojahresgehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen.

  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von Opus Revisions und Montage GmbH. Als Gerichtsstand wird Stralsund vereinbart.

  1. Sonstiges

Der Kunde erklärt, dass weder er noch seine Organe, Mitarbeiter und Konzerngesellschaften oder Parteien, die in seinem Besitz stehen oder von ihm kontrolliert werden, mit Handels- und Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt bzw. Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder Untersuchung in Bezug auf Sanktionen sind oder gewesen sind. Der Kunde erklärt weiterhin, dass er weder im Besitz einer Partei steht noch von einer Partei kontrolliert wird, die mit Sanktionen belegt ist. Der Kunde ergreift angemessene Maßnahmen, dass er, seine Mitarbeiter und Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und unternimmt keine Aktivitäten, die dazu führen, dass Opus Revisions und Montage GmbH, deren Konzerngesellschaften und Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Der Kunde versichert, den Unternehmen der Opus Gruppe und Mitarbeitern keine Gelder anzubieten, die von Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten herrühren, die mit Sanktionen belegt sind bzw. von Handlungen, welche im Widerspruch zu Sanktionen stehen.

Sollte eine Vertragspartei aus Gründen höherer Gewalt wie z.B. Feuer, Streik, Aussperrung, kriegerische Ereignisse, staatliche Eingriffe, Naturkatastrophen, Sabotage etc. nicht in der Lage sein, ihren Verpflichtungen unter diesem Vertrag nachzukommen, ist sie insoweit von den entsprechenden Verpflichtungen befreit, aber nur für den Zeitraum, in dem der Zustand höherer Gewalt anhält. Dies gilt auch für den Fall einer Pandemie (z.B. Covid-19) welche sich wirtschaftlich oder rechtlich wesentlich auf die Durchführbarkeit dieses Vertrages auswirkt (z.B. behördliche angeordnete Ausgangssperren, Anordnungen zur Betriebsschließung, Quarantäne, Arbeitsunfähigkeit einer nicht unerheblichen Anzahl von Zeitarbeitnehmern, u.ä.). Der Eintritt eines solchen Ereignisses ist der anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Die Vertragsparteien werden sich in solchen Fällen umgehend miteinander in Verbindung setzen und über die voraussichtliche Dauer bzw. den Umfang der störenden Auswirkungen und über die zu ergreifenden Maßnahmen beraten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit allen technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Mitteln dafür zu sorgen, dass die Erfüllung dieses Vertrages wieder sichergestellt wird. Schadensersatzansprüche der Parteien sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Sollte der Zustand der höheren Gewalt mehr als 6 Monate anhalten, hat jede Vertragspartei das Recht zur Kündigung dieses Vertrages.

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Sämtliche vom Kunden an Opus Revisions und Montage GmbH zu entrichtenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt.

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

Stand: 17.01.2022

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